Opferschutz & Nebenklage

Wie kann ein Rechtsanwalt dem Opfer einer Straftat helfen?
Eine Straftat greift nicht nur in die Persönlichkeitsrechte eines Opfers ein, oft sind auch die Folgen für die Betroffenen nicht unerheblich.

Für ein Opfer, das durch eine Straftat unmittelbar oder auch mittelbar einen körperlichen, seelischen und/oder materiellen Schaden erlitten hat, kann sich – je nach Art der erlittenen Straftat und persönlicher Lebenssituation – manchmal das ganze Leben ändern. Ganz plötzlich ist nichts mehr so wie es einmal war, denn die Rolle des Opfers hört nicht mit der Tat auf. Die Folgen einer Straftat reichen von existentiellen und materiellen Problemen bis hin zu körperlichen oder seelischen Schäden. Zu der ohnehin bereits belastenden Situation kommt hinzu, dass das Opfer im Rahmen eines Ermittlungs- und Strafverfahrens in der Regel in eine passive Rolle gedrängt wird. Im Rahmen des Ermittlungs- und Strafverfahrens ist das Opfer nur als „personifiziertes Beweismittel“ in seiner Zeugeneigenschaft von Bedeutung. Häufig dient die im Rahmen des Strafverfahrens gestellte Frage nach den erlittenen Schäden mehr der Findung des Strafmaßes durch das Gericht als dem Interesse für das Opfer. Das Opfer selbst kann für sich aus dieser passiven Stellung keine besonderen Vorteile ableiten. Auch staatliche Hilfen, die zumeist in Form eines finanziellen Ausgleiches gewährt werden, setzen erst auf Antrag des Opfers und zudem zeitverzögert ein. Denn Opferrechte sind Antragsrechte.

Hier kann ein auf Opfervertretung spezialisierter Rechtsanwalt helfen die Opferinteressen sowie die Rechte und Ansprüche des Opfers im Strafverfahren zügig durchzusetzen. Im Rahmen des Ermittlung- und Strafverfahrens kann der Rechtsanwalt unter anderem:

  • das Opfer in der polizeilichen, staatsanwaltlichen und richterlichen Vernehmung sowie im Strafverfahren begleiten und unterstützen
  • Akteneinsicht beantragen, Beweismittel besichtigen und Anträge stellen
  • erreichen, dass der Täter sich vom Opfer fernhalten muss
  • den Schutz des Opfers vor Beeinträchtigungen im Strafverfahren gewährleisten, z.B. durch Schutz vor Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich oder indem – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen- der Angeklagte oder die Öffentlichkeit vorübergehend aus dem Sitzungssaal entfernt werden können.

In bestimmten Fällen stehen dem Opfer einer Straftat zusätzliche Rechte zu. Dies ist u.a. der Fall bei einer Straftat, die gegen:

  • die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)
  • die körperliche Unversehrtheit (z.B. vorsätzliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung mit schweren Folgen, versuchte Tötungsdelikte)
  • die persönliche Freiheit (z.B. schwere Form der Freiheitsberaubung oder Nötigung sowie bei schweren Tatfolgen auch Raub und Erpressung)
  • eine richterliche Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt oder wenn ein naher Angehöriger getötet worden ist.

In diesen Fällen kann das Opfer aktiv im Wege der Nebenklage am Strafverfahren teilnehmen. Das Instrument der Nebenklage erlaubt dem Opfer unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht als unabhängiger Verfahrensbeteiligter neben die Staatsanwaltschaft zu treten und dort gehört zu werden, eigene Fragen und Beweisanträge zu stellen, Erklärungen abzugeben etc. Auch hier kann ein auf Opferschutz spezialisierter Rechtsanwalt mit seiner Fachkunde dem Opfer wertvolle Hilfe leisten.

Letztendlich ist ein Rechtsanwalt aber nicht auf die Unterstützung im Ermittlungs- und Strafverfahren oder auf die Nebenklage beschränkt, sondern wird auch behilflich sein finanzielle Unterstützung und Entschädigungen zu erlangen.

Habe ich auch als Angehöriger eines Opfers Rechte?
Unter gewissen Voraussetzungen können auch die Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner) von Opfern im Rahmen der Nebenklage eigene Rechte geltend machen. So z.B. bei Kapitaldelikten, bei denen das unmittelbare Opfer verstorben ist (Angehörigennebenklage nach § 395 Absatz 2 Nr.1 StPO).

Kann ich auch im Strafverfahren Entschädigungsansprüche geltend machen?
Obwohl Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich im Zivilverfahren geltend gemacht werden müssen, können unter bestimmten Voraussetzungen diese Ansprüche durch das Strafgericht mit entschieden werden (sog. Adhäsionsverfahren). Somit kann ein zusätzliches- meist zeitintensives- zivilrechtliches Verfahren mit evt. Kostenrisiko (Beweisrisiko) und eine weitere Konfrontation mit dem Täter vermieden werden.

Wie erlangt man anwaltliche Hilfe und wer trägt die Kosten?
Sie können sich zu jedem Zeitpunkt von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt ihrer Wahl beraten oder vertreten lassen um ihre Opferrechte wahrzunehmen. Bei schweren Straftaten, so z.B. bei solchen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, versuchtem Mord oder Totschlag wird ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet (Opferanwalt). In diesen Fällen entstehen Ihnen durch die Beiordnung keine Kosten. In den sonstigen Fällen müssen Sie die Kosten der anwaltlichen Vertretung zunächst selbst übernehmen. Allerdings muss der Angeklagte im Falle seiner (rechtskräftigen) Verurteilung die anwaltlichen Kosten ersetzten, sofern er hierzu in der Lage ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Ihnen das Gericht- unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und auf Antrag- Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beiordnet. In diesem Fall müssen Sie – je nach Ihren Einkommensverhältnissen – für die entstehenden Kosten der anwaltlichen Vertretung entweder gar nicht aufkommen oder der Staat tritt in Vorlage und Sie zahlen die Kosten in Raten zurück. Prozesskostenhilfe wird in der Regel gewährt, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, wenn Sie Ihre Interessen ohne anwaltlichen Beistand nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen dies nicht zuzumuten ist.

Neben den staatlichen Stellen übernehmen in einzelnen Fällen auch private Einrichtungen und Stiftungen teilweise oder ganz die Rechtsanwaltskosten.

Wie geht es nach dem Strafverfahren weiter?
Mit Abschluss des Strafverfahrens ist für die Opfer einer Straftat oftmals das Thema noch lange nicht abgeschlossen. Viele Opfer leiden neben evt. körperlichen Schäden unter den psychischen Folgen einer Straftat. Diese können von Schlafstörungen und Albträumen über Konzentrationsstörungen bis hin zu schwerwiegenden Depressionen und permanenten Angstzuständen reichen. Auch körperliche Reaktionen wie Herzrasen, Schweißausbrüche, Magen- und Darmbeschwerden können als Reaktion auf die Viktimisierung (Opferwerdung) auftreten. Eine Bewältigung dieser Viktimisierungsfolgen muss außerhalb des Strafverfahrens geschehen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Tat mit professioneller Hilfe verarbeitet wird, um eine Verfestigung der Folgen zu vermeiden.

Da ich auch ausgebildete Kriminologin und neben meiner Tätigkeit als Opferanwältin auch als freie Mitarbeiterin im Freien Institut für Kriminologie & Kriminalpsychologie -Schwerpunkt Prävention/Opferschutz- tätig bin, weiß ich genau um die Wichtigkeit der Weiterbetreuung und Begleitung des Opfers nach dem Strafverfahren. Meine Tätigkeit für Sie endet daher nicht mit Abschluss des Strafverfahrens. Vielmehr ermöglicht mir meine berufliche interdisziplinäre Vernetzung eine umfassende Beratungsleistung für Opfer von Straftaten unter Zugrundelegung eines ganzheitlichen Ansatzes. Gerne vermittle ich Ihnen – falls erwünscht – Kontakt zu kompetenten Ansprechpartnern, die Sie sowohl nach als auch bereits im Strafverfahren als Psychologen, Psychotherapeuten etc. begleiten und unterstützen können.

Gerne berate ich Sie dahingehend, welche Möglichkeiten in Ihrem speziellen Fall gegeben sind.

Opferschutz bei Kindern und Jugendlichen
Gerade Kinder und Jugendliche, die Opfer einer Straftat geworden sind, tragen sehr schwer hieran- besonders wenn die Straftat innerhalb des eigenen sozialen Umfeldes stattgefunden hat. Zum unmittelbaren Vertrauensverlust kommen Ängste, Ohnmacht und oftmals auch sozialer Rückzug hinzu. Die Aussage im Ermittlungs- und Strafverfahren stellt eine erhebliche zusätzliche Belastung dar, dies umso mehr, wenn es sich beim Täter um einen nahen Familienangehörigen handelt oder Personen aus dem nahen sozialen Umfeld des Kindes / Jugendlichen. Hier ist es besonders wichtig, dass die Opferschutzrechte im Interesse des Kindes / Jugendlichen von Anfang an konsequent wahrgenommen werden.So sollte z.B. nach Möglichkeit auf eine Aufzeichnung der Anhörung im polizeilichen Ermittlungsverfahren ebenso bestanden werden wie auf eine richterliche Vernehmung um dem  Kind /Jugendlichen wiederholende Aussagen vor Gericht zu ersparen. Ist eine weitere Aussage im Strafverfahren unumgänglich kann die Möglichkeit der Videovernehmung ebenso hilfreich sein, wie der Ausschluss des Angeklagten während der kindlichen Zeugenvernehmung. Auch stehen bei den Gerichten oftmals  spezielle Betreuungszimmer für Kinder zur Verfügung, in denen sich das Kind bis zu seiner Aussage aufhalten kann. So wird vermieden, dass das Kind dem Täter auf dem Gerichtsflur begegnet.
Neben diesen Schutzmöglichkeiten existieren noch weitere Möglichkeiten ein Kind / einen Jugendlichen bestmöglich im Ermittlungs- und Strafverfahren zu schützen und eine Sekundärviktimisierung zu vermeiden.

Gerne berate ich Sie dahingehend, welche Möglichkeiten in Ihrem speziellen Fall gegeben sind.

Opferschutz bei häuslicher Gewalt
Opfer von Straftaten sind nicht allein das Resultat von Begegnungen mit unbekannten Tätern, auch im häuslichen Bereich kann es zu Gewalttätigkeiten kommen. Etwa 25 % aller Frauen in Deutschland haben schon einmal körperliche oder sexuelle Gewalt innerhalb der Familie oder des sozialen Nahfeldes erlebt. Dabei spielen Faktoren wie Alter, Einkommen oder Bildung der Beteiligten keine Rolle. Häusliche Gewalt kann in folgenden Formen auftreten:

  • Gewalt zwischen Ehe- oder Lebenspartnern
  • Gewalt der Eltern gegenüber ihren Kindern
  • Gewalt seitens Kinder gegenüber ihren älteren und/oder pflegebedürftigen Eltern

Die häufigste Form von häuslicher Gewalt ist jedoch die Gewaltanwendung von Männern gegenüber Frauen und Kindern. Dabei kann häusliche Gewalt viele Gesichter haben und reicht von subtilen Erscheinungsformen wie Beleidigungen, Demütigungen und Einschüchterungen über physische und sexuelle Misshandlungen bis hin zu Körperverletzungen oder gar Tötungen. Eine Vielzahl dieser Handlungen stellen Strafrechtsverletzungen dar, so dass das Opfer strafrechtlich gegen den Täter vorgehen kann.

Darüber hinaus kann das Opfer auch zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen. Das seit dem 1.1.2002 geltende Gewaltschutzgesetz hat den Schutz der Opfer vor Gewalttaten aus dem persönlichen Nahraum verbessert. Danach kann das Gericht unterschiedliche Schutzanordnungen treffen mit denen der Kontakt des Täters zum Opfer unterbunden werden soll. So kann das Gericht z.B.

dem Opfer die alleinige Nutzung der Wohnung für bis zu 6 Monate zusprechen, selbst wenn der Täter alleiniger Eigentümer der Wohnung ist.

  • dem Täter untersagen die Wohnung des Opfers zu betreten oder bestimmte Orte aufzusuchen, an denen sich
  • das Opfer regelmäßig aufhält (Arbeitsplatz, Kindergarten etc.)
  • dem Täter untersagen sich dem Opfer in einem bestimmten Umkreis zu nähern
  • dem Täter untersagen mittels Telefon, Telefax, SMS oder Emails Kontakt zum Opfer aufzunehmen
  • dem Täter untersagen Zusammentreffen mit Opfer ohne berechtigte Interessen herbeizuführen

Kriminologische Studien belegen, dass Opfer häuslicher Gewalt in über 90% der Fälle auf einen Strafantrag verzichten oder diesen wieder zurücknehmen, so z.B. weil sie den Kindern nicht den Vater nehmen wollen, finanziell abhängig sind, nicht wissen wohin sie gehen sollen etc. Bei ausländischen Frauen spielt oft die Angst vor dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung eine Rolle.

In Fällen häuslicher Gewalt ist dringend anzuraten die Situation nicht weiter zu dulden in der Hoffnung es werde sich irgendetwas bessern. Es wird sich nichts bessern, weil häusliche Gewalt kein „Ausrutscher“ und damit kein einmaliges Ereignis ist. Häuslicher Gewalt liegt in der Regel ein Kreislauf zugrunde, bei dem Wiederholung in immer kürzeren Abständen sowie mit Steigerung der Gewaltintensität erfolgen. Zögern Sie daher nicht, sich Hilfe zu holen.

Wie kann ein Rechtsanwalt dem Opfer helfen?
Ein Anwalt bzw. eine Anwältin kann Sie nicht nur bei Stellung eines Strafantrages und von Anträgen nach dem Gewaltschutzgesetz unterstützen. Nach der Trennung sind verschiedene Dinge dringend zu beachten: so empfiehlt es sich beim Vorhandensein gemeinsamer Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen, Beweise zu sichern, Konten sperren zu lassen, einen Notfallplan zu entwickeln etc. Auch hierbei kann Sie Ihr Anwalt unterstützen und Ihnen Kontakte zu Hilfseinrichtungen vermitteln. Bei ausländischen Frauen ist zusätzlich die Sicherung des weiteren Aufenthaltes von Bedeutung. Auch hier wird der/die im Ausländer- und Asylrecht erfahrene Anwalt/Anwältin die notwendigen Schritte einleiten.

Anwaltliche Kosten
Falls Sie nicht über die notwendigen Mittel für eine anwaltliche Beratung verfügen, so können Sie bei geringem Einkommen Beratungshilfe für die außergerichtlichen Kosten beanspruchen. Einen entsprechenden Berechtigungsschein können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen.

Bei geringem Einkommen und Aussicht auf Erfolg wird Ihnen für gerichtliche Tätigkeiten weiterhin Prozesskostenhilfe gewährt.

Gerne bin ich Ihnen bei der Beantragung behilflich.